Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 346 Beitragstragung bei Beschäftigten
Stand: 01.10.2022
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 13.12.2022 – B 12 R 3/21 RSozialversicherung - Beschäftigung versicherungsfreier Rentner - Pflicht zur Leistung der Arbeitgeberanteile - Verfassungsmäßigkeit - sozialversicherungsrechtlicher Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers - Bedeutung der RechtsmachtZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 – L 5 R 852/14Zitiert von 4
- BVerfG, 02.08.2010 – 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08Nichtannahmebeschluss: Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Verfassungsbeschwerde von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Vorschrift des § 46 Abs 4 SGB 2 F: 2007-12-22 über Eingliederungsbeitrag - Zudem Subsidiarität gegenüber Geltendmachung vor den SozialgerichtenZitiert von 11
- LSG NRW, 18.12.2013 – L 8 R 683/13Zitiert von 17
- FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 – 4 K 360/12Zitiert von 2
- SG Darmstadt, 19.01.2011 – S 10 KR 253/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.02.2025 – IX ZB 27/24Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für Bundesagentur für Arbeit als Massegläubigerin
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2025 – L 5 BA 1266/24Zitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 07.01.2025 – L 3 BA 32/24 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 346 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/346#abs-1 (1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/346#abs-1a (1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/346#abs-1b (1b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/346#abs-2 (2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/346#abs-3 (3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.